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   OLG Hamm, 21.05.2021 - I-9 W 11/21   

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https://dejure.org/2021,17459
OLG Hamm, 21.05.2021 - I-9 W 11/21 (https://dejure.org/2021,17459)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.05.2021 - I-9 W 11/21 (https://dejure.org/2021,17459)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Mai 2021 - I-9 W 11/21 (https://dejure.org/2021,17459)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • familienrecht-deutschland.de

    Prozeß-/Verfahrenskostenvorschuß; Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Ehepartners nach unterhaltsrechtlichen Beurteilungsmaßstäben.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; BGB § 1360 Abs. 4 S. 1
    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; Darlegung einer Bedürftigkeit; Unterhaltsrechtliche Natur eines Anspruchs auf PKH; Zumutbarkeit der Verwertung von im Ausland belegenen Grundbesitzes

  • rechtsportal.de

    ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; BGB § 1360 Abs. 4 S. 1
    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; Darlegung einer Bedürftigkeit; Unterhaltsrechtliche Natur eines Anspruchs auf PKH; Zumutbarkeit der Verwertung von im Ausland belegenen Grundbesitzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.05.2021 - 9 W 11/21
    Denn er kann nicht verpflichtet sein, einem anderen die Kosten des Prozesses zu finanzieren, wenn er selbst für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen müsste, weil ihm ratenlose Prozess-/Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen wäre (BGH v. 04.08.2004 - XII ZA 6/04 -, juris Rn. 14; Grandel/Breuers a.a.O. Rn. 51).

    Soweit in der Kommentierung und der älteren vor 2004 ergangenen Rechtsprechung einiger Instanzgerichte (vgl. die umfangreichen Nachweise in BGH v. 04.08.2004 - XII ZA 6/04 -, juris Rn. 16, insbesondere OLG Oldenburg v. 25.02.1994 - 5 W 17/94 - juris Rn. 5) der Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss bereits dann versagt wird, sofern dem Unterhaltsverpflichteten - führte er den Prozess in eigener Angelegenheit - überhaupt Prozesskostenhilfe, wenn auch nur mit Ratenzahlungsanordnung, bewilligt werden würde, weil die entgegenstehende Handhabung über den Umweg eines Ratenprozesskostenvorschusses zu einer unzulässigen Zusammenrechnung der Einkommen und Vermögen von Ehegatten führte, vermag dies nicht zu überzeugen.

    Die unterhaltsrechtliche Natur und der Vergleich mit den wiederkehrenden monatlichen Unterhaltsleistungen sprechen sogar ausdrücklich für eine Vorschusspflicht auch in Form von Ratenzahlungen (BGH v. 04.08.2004 - XII ZA 6/04 - juris Rn. 18).

  • OLG Bremen, 25.11.2020 - 4 WF 65/20

    Beurteilung der Leistungsfähigkeit bei Geltendmachung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 21.05.2021 - 9 W 11/21
    Der auf Leistung eines Prozess-/Verfahrenskostenvorschusses in Anspruch genommene Ehepartner kann sich auf den eheangemessenen Selbstbehalt berufen (OLG Bremen v. 25.11.2020 - 4 WF 65/20 - juris).
  • OLG Oldenburg, 25.02.1994 - 5 W 17/94

    Prozeßkostenhilfe; Prozeßkostenvorschuß; Vorschußpflichtiger Ehegatte;

    Auszug aus OLG Hamm, 21.05.2021 - 9 W 11/21
    Soweit in der Kommentierung und der älteren vor 2004 ergangenen Rechtsprechung einiger Instanzgerichte (vgl. die umfangreichen Nachweise in BGH v. 04.08.2004 - XII ZA 6/04 -, juris Rn. 16, insbesondere OLG Oldenburg v. 25.02.1994 - 5 W 17/94 - juris Rn. 5) der Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss bereits dann versagt wird, sofern dem Unterhaltsverpflichteten - führte er den Prozess in eigener Angelegenheit - überhaupt Prozesskostenhilfe, wenn auch nur mit Ratenzahlungsanordnung, bewilligt werden würde, weil die entgegenstehende Handhabung über den Umweg eines Ratenprozesskostenvorschusses zu einer unzulässigen Zusammenrechnung der Einkommen und Vermögen von Ehegatten führte, vermag dies nicht zu überzeugen.
  • OLG Oldenburg, 02.01.2012 - 11 WF 286/11
    Auszug aus OLG Hamm, 21.05.2021 - 9 W 11/21
    Ob dem zu folgen sei, hat das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 02.01.2012 - 11 WF 286/11 - juris, in einem obiter dictum ausdrücklich unter Hinweis auf seine Entscheidung v. 25.02.1994 offengelassen, denn die Ausführungen des BGH seien nicht als allgemeiner Grundsatz zu verstehen, sondern bezögen sich nur auf die dort behandelte Konstellation eines Prozesskostenvorschusses des minderjährigen Kindes gegenüber den Eltern.
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